AMATEURSTATUT

Der Deutsche Golf Verband (DGV) aktualisiert die Regelungen zum Amateurstatut in unregelmäßigen Abständen. Er behält sich das Recht vor, die folgenden Bestimmungen auszulegen und, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, Auslegungen zu ändern.

Gültig ab: 1. Januar 2006

Deutscher Golf Verband e.V.

ERKLÄRUNGEN

Die Erklärungen sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und werden zum Teil bei den dazugehörigen Bestimmungen wiederholt. In den Bestimmungen werden die hier erklärten Begriffe in Kursivschrift wiedergegeben.

Amateurstatut-Ausschuss

Der „Amateurstatut-Ausschuss“ ist innerhalb des DGV für Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Amateurbestimmungen zuständig, soweit die Bestimmungen des Amateurstatuts dies vorsehen.

Bestimmung oder Bestimmungen

Der Begriff „Bestimmung“ oder „Bestimmungen“ bezeichnet die Regelungen des Amateurstatuts.

Ehrengabe

Eine „Ehrengabe“ wird, im Unterschied zu Preisen von Wettspielen, für besondere Leistungen im oder Verdienste um den Golfsport verliehen. Eine Ehrengabe darf nicht in Geld oder diesem Vergleichbaren bestehen.

Einzelhandelswert

Der „Einzelhandelswert“ eines Preises ist der übliche empfohlene Verkaufspreis, zu dem die Ware für jedermann im Einzelhandel erhältlich ist.

Golfamateur

„Golfamateur“ ist, wer Golf als Sport frei von Vergütung oder Bereicherung spielt. Ein Golfamateur darf keine Vergütung dafür erhalten, Golf zu lehren oder sonst auf Grund seiner Golferfahrung oder seines Ansehens im Golfsport tätig zu sein. Zulässige Ausnahmen regelt das Amateurstatut.

Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport

Der Amateurstatut-Ausschuss des DGV entscheidet nach sachgemäßem Ermessen, ob ein Golfamateur über „Golferfahrung“ oder „Ansehen im Golfsport“ verfügt Im Allgemeinen wird nur dann angenommen, dass ein Spieler über Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport verfügt, wenn er

a) bei Wettspielen auf regionaler bzw. nationaler Ebene erfolgreich gespielt hat oder vom DGV bzw. seinem Landesgolfverband berufen wurde, für diese zu spielen; oder

b) wenn er auf höchstem Niveau an Wettspielen teilnimmt.

Ansehen im Golfsport im Sinne dieser Bestimmungen kann nur durch Golferfahrung erworben werden, und berücksichtigt nicht besondere Leistungen im organisatorischen oder verwaltungstechnischen Bereich des Golfsports.

Jugendlicher

Ein „Jugendlicher“ ist ein Golfamateur, der am 1. Januar des betroffenen Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt war.

Preisgutschein

Ein „Preisgutschein“ ist ein Gutschein, der von der zuständigen Spielleitung ausschließlich für den Einkauf von Waren in Pro-Shops oder sonstigen Einzelhandelsstätten ausgegeben wird.

Symbolischer Preis

Ein „symbolischer Preis“ ist eine Trophäe aus Gold, Silber, Keramik, Glas oder dergleichen, die eine dauerhafte und auffällige Gravur trägt.

Unterweisung

Unter „Unterweisung“ versteht man die Lehre der physischen Aspekte des Golfspielens, z. B. die Schwungmechanik und den Schlag nach dem Ball.

1. AMATEURBEGRIFF

1-1. Allgemeines

Das Golfspiel und das Verhalten eines Golfamateurs muss in Einklang mit den Bestimmungen des Amateurstatuts stehen.

1-2. Amateurstatus

Der Amateurstatus ist grundlegende Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an Golfwettspielen für Golfamateure. Wer gegen die Bestimmungen verstößt, kann seinen Status als Golfamateur, und, als Konsequenz daraus, das Recht zur Teilnahme an Amateurwettspielen verlieren.

1-3. Sinn und Zweck der Bestimmungen

Sinn und Zweck der Bestimmungen ist es, den Unterschied zwischen Amateur- und Berufsgolf zu erhalten und das Amateurgolf soweit wie möglich von jeglichem Missbrauch durch unkontrolliertes Sponsoring und finanzielle Anreize freizuhalten. Die Einhaltung der Golfregeln und der Vorgabenbestimmungen obliegt im Golfsport weitgehend dem Spieler selbst. Die Bestimmungen sollen das Amateurgolf in dieser Form sichern helfen, sodass es zur Freude aller Golfamateure ausgeübt werden kann.

1-4. Zweifel über Status

Jeder, der den Golfsport als Golfamateur ausübt oder ausüben möchte und sich nicht sicher ist, ob seine Vorgehensweise mit den Bestimmungen in Einklang steht, sollte sich an den Amateurstatut- Ausschuss wenden. Organisatoren oder Sponsoren von Wettspielen für Golfamateure oder sonstigen Wettspielen, an denen Golfamateure teilnehmen, sollten sich an den Amateurstatut-Ausschuss wenden, wenn sie im Zweifel sind, ob eine Maßnahme im Einklang mit den Bestimmungen steht.

2. BERUFSGOLF

2-1. Allgemeines

Ausgenommen wie in den Bestimmungen vorgesehen, darf ein Spieler nichts zu dem Zweck unternehmen, ein Berufsgolfer zu werden und darf sich nicht als ein solcher betrachten bzw. ausgeben.

Anmerkung 1: Handlungen, die ein Golfamateur zu dem Zweck unternimmt, ein Berufsgolfer zu werden, umfassen unter anderem:

a) die Annahme einer Stelle als Berufsgolfer;

b) die Annahme von Leistungen oder Bezahlung durch einen Spielerbetreuer, sei es direkt oder indirekt;

c) den Abschluss einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung mit einem Spielerbetreuer oder Sponsor, sei es direkt oder indirekt; und

d) das Einverständnis, als Spieler mit Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport seinen Namen oder sein Bild für gewerbliche Zwecke zur Verfügung zu stellen und dafür direkt oder indirekt Bezahlung oder Vergütung zu erhalten.

Anmerkung 2: Ein Golfamateur darf sich, einschließlich unberücksichtigter Bewerbungen auf eine Stelle als Berufsgolfer, über seine Aussichten, Berufsgolfer zu werden, informieren, und es ist ihm gestattet, in einem Pro-Shop entgeltlich zu arbeiten, sofern er damit nicht anderweitige Bestimmungen verletzt.

2-2. Mitgliedschaft in Organisationen von Berufsgolfern

a) Verband von Berufsgolfern Ein Golfamateur darf nicht Mitglied irgendeiner Organisation von Berufsgolfern sein.

b) „Professional Tour“

Ein Golfamateur darf nicht Mitglied in einer Organisation von Berufsspielern („Professional Tour“) sein, die ausschließlich für Berufsspieler bestimmt ist.

Anmerkung: Ein Golfamateur darf an einem oder mehreren Qualifikationswettspielen für eine Professional Tour teilnehmen, wenn er vorab schriftlich auf ein evtl. Preisgeld verzichtet hat.

3. PREISE

3-1. Spielen um Preisgeld

Einem Golfamateur ist es nicht gestattet, in einem Lochspiel, einem Wettspiel oder einer Vorführung Golf um Preisgeld oder andere Vergütung zu spielen.

Anmerkung: Ein Golfamateur darf an einem Wettbewerb, in dem Preisgeld oder eine andere Vergütung ausgelobt ist, teilnehmen, wenn er vorab schriftlich auf ein evtl. Preisgeld verzichtet hat.

(Dem Golfsport abträgliches Verhalten: siehe Regel 7-2.)

(Spiel um Wetteinsätze: siehe Anhang.)

3-2. Wertgrenze

a. Allgemeines

Ein Golfamateur darf keinen Preis oder Preisgutschein (mit Ausnahme eines symbolischen Preises) annehmen, wenn der Wert Euro 750 bzw. den Gegenwert überschreitet. Diese Wertgrenze bezieht sich auf die Gesamtheit aller Preise oder Preisgutscheine, die ein Golfamateur während eines Wettspiels oder im Rahmen einer Serie von Wettspielen erhält, ausgenommen Hole-in-One-Preise.

Ein Golfamateur darf auch keinen Preis aus einem Wettbewerb außerhalb einer Runde Golf annehmen, zu dessen Gewinn golferische Fähigkeiten Voraussetzung waren, wenn dieser Preis über dem Wert von Euro 750 liegt.

Die Veranstaltung einer Verlosung (bzw. Tombola o. ä.) mit Gewinnen, deren einzelner Wert über Euro 750 liegt, gilt als Umgehung der o. g. Bestimmungen, ebenso wie die Annahme eines solchen Gewinns, wenn die Teilnahme am Wettspiel Voraussetzung für die Teilnahme an der Verlosung war und nicht auch eine hinreichende Anzahl Personen, die nicht am Wettspiel teilgenommen haben, sich an der Verlosung beteiligen.

b. Hole-in-One-Preise

Die Wertgrenze gemäß Bestimmung 3-2a gilt auch für Hole-in-One-Preise. Solche Preise dürfen im Rahmen des gleichen Wettspiels zusätzlich angenommen werden.

c. Eintauschen von Preisen

Ein Golfamateur darf einen Preis oder Preisgutschein nicht in Geld eintauschen.

Ausnahme: Ein Golfamateur darf einen Preisgutschein an einen Landesgolfverband oder den DGV weiterreichen. Landesgolfverband oder DGV dürfen im Rahmen des Wertes des Preisgutscheins Auslagen in Zusammenhang mit der Teilnahme an Wettspielen erstatten, wenn diese Erstattung den Voraussetzungen von Bestimmung 4-2 entspricht.

Anmerkung 1: Den Nachweis eines bestimmten Einzelhandelswerts eines Preises hat die für das betroffene Wettspiel verantwortliche Spielleitung zu führen.

Anmerkung 2: Es wird empfohlen, dass der Gesamtwert aller Bruttopreise oder der Nettopreise einer jeweiligen Preiskategorie in einem 18-Löcher-Wettspiel nicht mehr als zweifach über der genannten Wertgrenze, bei 36-Löcher-Wettspielen nicht mehr als dreifach über der Wertgrenze, bei 54-Löcher-Wettspielen nicht mehr als vierfach über der Wertgrenze und bei 72-Löcher-Wettspielen nicht mehr als fünffach über der Wertgrenze liegt.

3-3. Ehrengaben

a. Allgemeines

Ein Golfamateur darf Ehrengaben, deren Einzelhandelswert die Wertgrenze nach Bestimmung 3-2a übersteigt, nicht annehmen.

b. Mehrere Ehrengaben

Ein Golfamateur darf mehrere Ehrengaben annehmen, wenn diese von verschiedenen Gebern stammen. Dies gilt auch, wenn deren Einzelhandelswert insgesamt die Wertgrenze übersteigt, es sei denn, es soll durch die Gabe mehrerer Ehrengaben durch verschiedene Geber die Wertgrenze für eine einzelne Ehrengabe umgangen werden.

4. AUSLAGEN

4-1. Allgemeines

Ein Golfamateur darf Erstattung von Auslagen in Geld oder sonst wie, gleichviel von wem, für die Teilnahme an Golfwettspielen oder -vorführungen nicht annehmen, es sei denn, die Bestimmungen des Amateurstatuts erlauben die Annahme.

4-2. Erstattung von Auslagen

Ein Golfamateur darf im Rahmen folgender Bestimmungen Auslagenerstattung zur Teilnahme an Golfwettspielen oder -vorführungen annehmen, die den tatsächlichen Aufwand nicht überschreiten:

a. Unterstützung durch die Familie

Ein Golfamateur darf Auslagenerstattung durch Familienmitglieder oder einen gesetzlichen Vertreter annehmen.

b. Jugendlicher

Ein Jugendlicher darf Auslagenerstattung in Zusammenhang mit der Teilnahme an einem reinen Jugendwettspiel annehmen.

c. Einzelwettspiele

Ein Golfamateur darf Auslagenerstattung in Zusammenhang mit der Teilnahme an Einzelwettspielen unter den nachfolgenden Voraussetzungen annehmen:

(i) Der Spieler muss zur Teilnahme an dem Wettspiel durch seinen Verein (oder eine vergleichbare Körperschaft), den Landesgolfverband oder den DGV nominiert worden sein.

(ii) Die Auslagenerstattung darf nicht für mehr Wettspieltage erfolgen, als vom DGV jeweils festgelegt. Auslagen dürfen für eine angemessene Gesamtreisezeit und eine angemessene

Anzahl von Einspieltagen in Zusammenhang mit den Wettspieltagen erstattet werden. Auf Verlangen ist dem DGV die Höhe und der Umfang der jeweiligen Auslagenerstattung nachzuweisen.

Ausnahme: Ein Golfamateur darf keine Auslagenerstattung, sei es direkt oder indirekt, von einem Spielerbetreuer (siehe Regel 2-1) oder einer vom Deutschen Golf Verband als vergleichbar bezeichneten Person/Organisation annehmen.

Anmerkung: Ein Spieler mit Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport darf die Person/Organisation die ihm Auslagen erstattet, nicht öffentlich benennen oder für sie werben

(siehe Regel 6-2).

d. Mannschaftswettspiele

Ein Golfamateur darf Auslagenerstattung annehmen, wenn er

- den DGV
- seinen Landesgolfverband
- seinen Golfclub
- sein Geschäft oder seinen Arbeitgeber; oder
- eine vergleichbare Organisation

in einem Mannschaftswettspiel, Übungsspiel oder Trainingslager vertritt.

Anmerkung 1: Eine „vergleichbare Organisation“ schließt eine anerkannte Ausbildungseinrichtung oder die Bundeswehr mit ein.

Anmerkung 2: Wenn nicht anders bestimmt, muss die Auslagenerstattung durch die Organisation erstattet werden, die der Spieler vertritt oder durch den nationalen Verband des Landes, das er besucht.

e. Einladungen ohne Bezug auf Golferfahrung

Ein Golfamateur, der aus anderen Gründen als seiner Golferfahrung (z. B. als bekannte Persönlichkeit, Geschäftspartner oder Kunde) zu einem Wettspiel eingeladen wird, darf Auslagenerstattung annehmen.

f. Veranstaltungen, Vorführungen

Ein Golfamateur, der an einer Veranstaltung bzw. Vorführung zu Gunsten anerkannt gemeinnütziger Wohltätigkeitszwecke teilnimmt, darf Auslagenerstattung annehmen, wenn die Veranstaltung bzw. Vorführung nicht in Zusammenhang mit einer anderweitigen Golfveranstaltung steht, an der der Spieler teilnimmt.

g. Gesponserte Vorgabenwettspiele

Ein Golfamateur darf Auslagenerstattung in Zusammenhang mit einem gesponserten Vorgabenwettspiel annehmen, wenn die Auslagenerstattung in Zusammenhang mit dem Wettspiel nach den folgenden Bestimmungen genehmigt ist:

(i) Findet das Wettspiel im Heimatland des Spielers statt, muss der Sponsor jährlich im Vorhinein die Genehmigung des DGV einholen; und

(ii) findet das Wettspiel in mehreren Ländern statt oder nehmen Spieler aus anderen Ländern teil, muss der Sponsor im Vorhinein die Genehmigung der

betroffenen Nationalverbände einholen. Die Bitte für diese Genehmigung sollte an den Nationalverband gerichtet werden, in dessen Verbandsgebiet das Wettspiel/die Wettspielserie beginnt. Die Auslagenerstattungsgenehmigung des DGV gilt nur als gültig erteilt, wenn diese auf der Ausschreibung des Veranstalters mit der vom DGV vergebenen Genehmigungsnummer aufgeführt wird.

5. UNTERWEISUNG

5-1. Allgemeines

Ein Golfamateur darf keine Vergütung oder Entschädigung für die Unterweisung im Golfspielen annehmen. Ausnahmen regeln die Bestimmungen des Amateurstatuts.

5-2. Zulässige Vergütung oder Entschädigung

a. Schulen, Hochschulen etc.

Ein Golfamateur, der Bediensteter einer Bildungseinrichtung oder eines Bildungsprogramms ist, darf Vergütung oder Entschädigung für die Unterweisung von Schülern bzw. Studenten dieser Einrichtungen oder Programme annehmen, wenn die Unterweisung zeitlich weniger als die Hälfte der Gesamtheit aller Aufgaben bei der betreffenden Institution ausmacht.

b. Genehmigte Programme

Ein Golfamateur darf Auslagenerstattung, Bezahlung oder sonstige Vergütung für die Unterweisung im Golfspiel annehmen, wenn diese Unterweisung Teil eines Programms ist, das im Vorhinein vom Deutschen Golf Verband genehmigt worden ist.

5-3. Unterweisung in schriftlicher Form

Ein Golfamateur darf Vergütung oder Entschädigung für Unterweisung in schriftlicher Form annehmen, sofern seine Fähigkeiten oder Ansehen als Golfspieler keinen maßgeblichen Ausschlag für die Beauftragung als Autor oder für den Vertrieb der Schrift ausgemacht haben.

6. GOLFERFAHRUNG ODER ANSEHEN IM GOLFSPORT

6-1. Allgemeines

Mit Ausnahme der in diesen Bestimmungen getroffenen Regelungen, darf ein Golfamateur mit Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport diese Erfahrung oder das Ansehen nicht dazu nutzen, irgendetwas zu bewerben, zu vertreiben oder zu verkaufen, oder irgendeinen finanziellen Vorteil zu erzielen.

6-2. Namens- oder Bildverwertung

Ein Golfamateur mit Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport darf diese Erfahrung oder das Ansehen nicht durch Zurverfügungstellung seines Namens oder Bildes, sei es direkt oder indirekt, für Werbung oder Verkauf von irgendetwas dazu nutzen, Bezahlung, Vergütung, persönliche Vergünstigungen oder einen finanziellen Vorteil zu erlangen.

Auf Kleidung, Golftaschen oder Schirmen von Mannschaftsspielern darf neben dem Logo der Mannschaft und dem serienmäßigen Logo des Herstellers jeweils einmal das Logo eines Sponsors angebracht sein. Dieses darf einen Umfang von 50 cm nicht überschreiten. Der Name von Spielern darf, sofern diese nicht „Ansehen und Erfahrung im Golfsport“ genießen, einmal unauffällig auf der Kleidung bzw. der Golftasche angebracht werden.

Anmerkung: Ein Spieler darf Ausrüstung von jedem annehmen, der damit handelt, soweit Werbung damit nicht verbunden ist.

6-3. Persönliches Erscheinen

Ein Golfamateur mit Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport darf diese Erfahrung oder das Ansehen nicht dazu nutzen, sei es direkt oder indirekt, Bezahlung, Vergütung, persönliche Vergünstigung oder irgendeinen finanziellen Vorteil für persönliches Erscheinen zu erlangen. Werbeauftritte von Mannschaften oder einzelnen Mannschaftsspielern bei Veranstaltungen

oder deren Erscheinen in Presseveröffentlichungen stellen einen Verstoß dar, letzteres nur, wenn dieses in Zusammenhang mit einem Sponsoring steht und die Veröffentlichung des Artikels nicht im Rahmen der üblichen Berichterstattung in öffentlichem Interesse erfolgt.

Ausnahme: Ein Golfamateur darf Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen in Zusammenhang mit persönlichem Erscheinen annehmen, wenn damit weder ein Golfwettspiel noch eine Golfveranstaltung bzw. -vorführung verbunden ist.

6-4. Rundfunk-, Fernseh- und Autorentätigkeit

Ein Golfamateur mit Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport darf Bezahlung, Vergütung, persönliche Vergünstigung oder einen finanziellen Vorteil durch Rundfunk- bzw. Fernsehtätigkeit oder Autorentätigkeit erhalten, vorausgesetzt:

a) die Produktion oder Autorentätigkeit ist Teil seiner eigentlichen Beschäftigung oder Laufbahn und Unterweisung im Golfspiel darin nicht enthalten (Regel 5); oder

b) die Produktion oder Autorentätigkeit geschieht nebenberuflich, der Spieler ist tatsächlich der Autor des Kommentars, Artikels oder Buchs und Unterweisung im Golfspiel ist nicht darin enthalten.

Anmerkung: Ein Golfamateur mit Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport darf in seinem Kommentar, Artikel oder Buch keine Verkaufsförderung oder Werbung für irgendetwas betreiben und darf seinen Namen oder sein Bild nicht für die Verkaufsförderung oder den Verkauf der Kommentare, Artikel oder Bücher nutzen.

6-5. Beihilfen, Stipendien

Ein Golfamateur mit Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport darf Vorteile in Zusammenhang mit Beihilfen oder Stipendien (die zumindest auch im Hinblick auf Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport gegeben werden) nicht annehmen, es sei denn, es handelt sich um eine Beihilfe oder ein Stipendium, deren bzw. dessen Regelungen vom DGV genehmigt sind.

6-6. Mitgliedschaft

Ein Golfamateur mit Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport darf ein Angebot für eine vergünstigte Mitgliedschaft im Vergleich zum üblichen Entgelt für eine Mitgliedschaft dieser Kategorie nicht annehmen, wenn das Angebot als Anreiz dienen soll, für den Verein zu spielen.

7. SONSTIGE VERSTÖSSE GEGEN DAS AMATEURSTATUT

7-1. Golfwidriges Verhalten

Ein Golfamateur darf sich nicht in einer Weise verhalten, die sich gegen die wohlverstandenen Belange des Golfsports richtet. Darüber hinaus verstößt auch die Gewährung unzulässiger Vorteile beim Golfspiel gegen die wohlverstandenen Belange des Golfsports.

7-2. Verhalten, das nicht mit Sinn und Zweck dieser Bestimmungen vereinbar ist

Ein Golfamateur darf sich nicht in einer Weise verhalten, die mit Sinn und Zweck dieser Bestimmungen unvereinbar ist.

(Spiel um Wetteinsätze: siehe Anhang.)

8. VERFAHREN ZUR EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN

Erklärungen

Der Amateurstatut-Ausschuss ist innerhalb des DGV für Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Amateurbestimmungen zuständig, soweit die Bestimmungen des Amateurstatuts dies vorsehen.

8-1. Feststellung eines Verstoßes

Erhält der Amateurstatut-Ausschuss Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen die Bestimmungen durch eine Person, die beansprucht, Golfamateur zu sein, entscheidet der Amateurstatut- Ausschuss, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen vorliegt. Jeder Fall ist soweit aufzuklären, dass der Amateurstatut-Ausschuss auf Grundlage des ermittelten Sachverhalts eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Die Entscheidung des Amateurstatut- Ausschusses ist endgültig, unterliegt jedoch der Überprüfung gemäß 8-3.

8-2. Verfahren, Sanktionen

Auf Feststellung, dass eine Person gegen die Bestimmungen verstoßen hat, kann der Amateurstatut- Ausschuss eine Verwarnung aussprechen, die Person zur Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen verpflichten, der Person zur Auflage machen, ein bestimmtes Verhalten einzustellen oder die Amateureigenschaft aberkennen. Bei der Verhängung von Sanktionen berücksichtigt der Amateurstatut-Ausschuss insbesondere die Schwere des Verstoßes, das Ausmaß eines Verschuldens, das anschließende Verhalten des Betroffenen und die Auswirkungen der Sanktion auf den Betroffenen. Mehrere Sanktionen können miteinander verbunden werden. Der Amateurstatut-Ausschuss gibt dem Betroffenen die Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt und kann über die Entscheidung betroffene DGV-Mitglieder und Landesgolfverbände unterrichten.

8-3. Überprüfungsverfahren

Jeder Person, die durch eine Entscheidung des Amateurstatut-Ausschusses beschwert ist, ist die Möglichkeit der Überprüfung dieser Entscheidung durch den Kontroll- und Schlichtungsausschuss des DGV eröffnet.

Wird eine Überprüfung der Entscheidung begehrt, muss die Schrift, mit der die Überprüfung begehrt wird, unter Angabe der Überprüfungsgründe innerhalb von zwei Wochen (nach Zugang der Entscheidung des Amateurstatut-Ausschusses beim Betroffenen) beim Kontroll- und Schlichtungsausschuss eingereicht werden. Anderenfalls wird das Begehren auf Überprüfung als unzulässig zurückgewiesen. Für das Verfahren gemäß Ziffer 8 gilt ergänzend die DGV-Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO).

9. WIEDEREINSETZUNG ALS AMATEUR

9-1. Allgemeines

Der Amateurstatut-Ausschuss entscheidet, vorbehaltlich des in den Bestimmungen festgelegten Rechts des betroffenen Spielers, eine Überprüfung der Entscheidung vornehmen zu lassen, über die Wiedereinsetzung, Dauer der Wartefrist oder Verweigerung der Wiedereinsetzung einer Person in den Stand des Amateurs auf Antrag des Betroffenen.

9-2. Antrag auf Wiedereinsetzung

Jede Entscheidung über die Wiedereinsetzung einer Person als Amateur wird auf Grund einer Abwägung der Umstände im Einzelfall getroffen, wobei regelmäßig folgende Bestimmungen zugrunde gelegt werden:

a. Grundlagen zur Wiedereinsetzung

Berufsgolf oder andere Verstöße gegen die Bestimmungen haben gegenüber Amateuren zu persönlichen Vorteilen geführt, die nicht notwendigerweise mit der Entscheidung, nicht mehr gegen die Bestimmungen zu verstoßen, ihr Bewenden haben. Aufgrund dessen setzt der Amateurstatut-Ausschuss den Antragsteller unter gleichzeitiger Festsetzung einer Wartefrist wieder in den Stand des Amateurs ein. Die Wartefrist beginnt regelmäßig mit dem Tag, an dem letztmalig gegen die Bestimmungen verstoßen wurde. Der Amateurstatut-Ausschuss kann den Beginn der Wartefrist auch

(I) auf den Tag festsetzen, an dem er vom letzten Verstoß Kenntnis erhielt; oder.

(II) einen anderen angemessenen Zeitpunkt festsetzen.

b. Wartefrist

(i) Berufsgolf

Bei der Festsetzung einer Wartefrist ist regelmäßig die Dauer des Verstoßes gegen die Bestimmungen in Betracht zu ziehen. Ungeachtet dessen wird regelmäßig kein Antragsteller in den Stand des Amateurs wieder eingesetzt, der sich nicht mindestens ein Jahr entsprechend den Bestimmungen verhalten hat. Bei der Festsetzung einer Wartefrist orientiert sich der Amateurstatut-Ausschuss insbesondere an folgenden Regelwartezeiten:

Dauer des Verstoßes: Dauer der Wartefrist:

unter 5 Jahre 1 Jahr

5 Jahre oder darüber 2 Jahre

Der Amateurstatut-Ausschuss hat das Recht, die Regelwartefristen nach sachgemäßem Ermessen insbesondere zu verlängern, wenn der Bewerber in besonderem Maße um Preisgeld gespielt hat, unabhängig vom tatsächlichen Erfolg. Der Ausschuss hat jedoch in allen Fällen das Recht, die Wartezeit angemessen zu verlängern oder zu verkürzen.

(ii) Andere Verstöße gegen das Amateurstatut

Die Dauer der Wartefrist beträgt regelmäßig ein Jahr. Der Amateurstatut-Ausschuss kann die Wartefrist im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes nach sachgemäßem Ermessen verlängern.

c. Anzahl möglicher Wiedereinsetzungen

Eine Person kann im Regelfall nicht mehr als zweimal in den Stand des Amateurs wieder eingesetzt werden.

d. Spieler mit nationalem Ansehen

Spieler mit nationalem Ansehen, die mehr als fünf Jahre gegen die Bestimmungen verstoßen haben, werden im Regelfall nicht wieder in den Stand des Amateurs eingesetzt.

e. Status während der Wartefrist

Während der Wartefrist muss sich der Antragsteller an die Bestimmungen halten. Er darf nicht als Amateur an Wettspielen teilnehmen. Er darf jedoch im DGV-Mitglied, dessen Mitglied oder sonst Spielberechtigter er ist, zu rein internen Wettspielen zugelassen werden und darin auch Preise gewinnen, nicht jedoch gegen Mannschaften anderer DGV-Mitglieder aufgestellt werden,

es sei denn, die betroffenen anderen DGV-Mitglieder und die Spielleitung des Mannschaftswettspiels stimmt im Vorhinein zu.

9-3. Antragsverfahren zur Wiedereinsetzung

Der Antrag auf Wiedereinsetzung als Amateur ist schriftlich an den Amateurstatut-Ausschuss zu stellen und muss alle grundlegenden, für eine Entscheidung notwendigen Informationen enthalten. Der Amateurstatut-Ausschuss kann weitere Informationen anfordern.

9-4. Verfahren zur Überprüfung

Einer Person, die durch eine Entscheidung des Amateurstatut-Ausschusses im Rahmen der Wiedereinsetzung in den Stand des Amateurs beschwert ist, steht die Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidung durch den Kontroll- und Schlichtungsausschuss des DGV zu. Für die Wiedereinsetzung gemäß Ziffer 9 gilt ergänzend die DGV-Rechts- und Verfahrensordnung

(RVfO).

10. ENTSCHEIDUNG DES AMATEURSTATUT-AUSSCHUSSES

Erklärungen

Der Amateurstatut-Ausschuss ist innerhalb des DGV für Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Amateurbestimmungen zuständig, soweit die Bestimmungen des Amateurstatuts dies vorsehen.

10-1. Entscheidung des Amateurstatut-Ausschusses

Entscheidungen des Amateurstatut-Ausschusses sind endgültig, mit Ausnahme der Überprüfung gemäß Bestimmung 8-3 und 9-4.

10-2. Zweifelsfälle

Erklärt der Amateurstatut-Ausschuss, dass auf Grundlage der Bestimmungen nicht zweifelsfrei über einen Sachverhalt entschieden werden kann, ist er berechtigt, vor einer Entscheidung die Auslegung der Bestimmungen im betroffenen Einzelfall durch das Amateur Status Committee des R&A vornehmen zu lassen.

ANHANG - SPIEL UM WETTEINSÄTZE

Allgemeines

Ein Golfamateur ist jemand, der das Spiel nicht zum Zwecke von Einnahmen oder Erlösen betreibt. Finanzielle Anreize im Amateurgolf durch bestimmte Formen von Wetten oder Glücksspiel können den Missbrauch der Regeln des Spiels und die Manipulation von Vorgaben fördern, was dem Ruf des Spiels abträglich wäre. Es ist hier zu unterscheiden zwischen dem Spiel um Preisgeld (Regel 3-1), Glücksspiel oder Wetten, das dem Zweck und dem Geist der Regeln abträglich ist (Regel 7-2) und den Formen von Glücksspiel oder Wetten, bei denen dies an sich nicht der Fall ist. Ein Golfamateur oder eine Spielleitung sollten sich mit dem DGV in Verbindung setzen, wenn es irgendeinen Zweifel hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen gibt. Ohne eine solche Beratung wird zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen empfohlen, dass keine Geldpreise ausgegeben werden.

Zulässige Formen von Glücksspiel

Es gibt keine Einwände gegen den informellen Abschluss von Glücksspielen oder Wetten zwischen Einzel- oder Mannschaftsspielern anlässlich des Spiels. Es ist nicht möglich, informelles Glücksspiel oder Wetten genau zu beschreiben, aber die Merkmale, die solche Glücksspiele oder Wetten charakterisieren, schließen u. a. mit ein:

- die Spieler kennen sich im allgemeinen;

- die Teilnahme an der Wette oder dem Glücksspiel ist freiwillig und auf die Spieler beschränkt;

- die einzige Quelle des von den Spielern zu gewinnenden Geldes sind die Spieler; und

- der zur Verfügung stehende Geldbetrag wird im Allgemeinen nicht als übermäßig angesehen.

Deshalb ist das informelle Glücksspiel oder Wetten annehmbar, vorausgesetzt der wesentliche Zweck besteht darin, das Spiel zum Spaß zu spielen und nicht, um einen Gewinn zu erzielen.

Unzulässige Formen von Glücksspiel

Andere Formen von Glücksspiel oder Wetten, bei denen von den Spielern eine Teilnahme verlangt wird oder bei denen sie die Möglichkeit haben, beträchtliche Geldbeträge zu setzen oder bei denen Spieler bzw.  Mannschaften „versteigert“ werden, sind unzulässig.

Andererseits ist es schwierig, die unzulässigen Formen des Glücksspiels oder von Wetten genau zu beschreiben, aber die Merkmale, die solche Glücksspiele oder Wetten charakterisieren, schließen u. a. mit ein:

- die Teilnahme an dem Glücksspiel oder den Wetten ist auch für andere Personen als die Spieler möglich; und

- der in Frage kommenden Geldbetrag wird als beträchtlich angesehen.

Die Teilnahme eines Golfamateurs an nicht zugelassenen Glücksspielen oder Wetten kann als dem Zweck und dem Geist der Bestimmungen (Ziffer 7-2) widersprechend angesehen werden und kann seinen Amateurstatus gefährden. Weiterhin sind organisierte Veranstaltungen untersagt, die dazu gedacht sind oder es unterstützen, Geldpreise zur Verfügung zu stellen. Von Spielern, die an solchen Veranstaltungen teilnehmen und nicht vorab unwiderruflich auf ihr Recht auf Preisgeld verzichtet haben, wird angenommen, dass sie um Preisgeld spielen und gegen Ziffer 3-1 verstoßen.

Anmerkung: Das Amateurstatut gilt nicht für Wetten oder Glücksspiele von Golfamateuren auf die Ergebnisse eines Wettspiels, das auf Berufsgolfer beschränkt oder für diese veranstaltet wird.

Amateurstatut zum herunterladen